Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung
Entsendung in die Schweiz
Eine Entsendung von Arbeitnehmenden liegt vor, wenn ein Arbeitgeber Arbeitnehmende in ein anderes Land entsendet, anders als der Staat, in dem er seinen Sitz hat und die Arbeitnehmenden gewöhnlich ihre Arbeit verrichten. Er wird dort in seinem Namen und auf seine Rechnung eine Arbeitsleistung erbringen. Für die entsandten Arbeitnehmenden bleibt weiterhin ihr Arbeitsvertrag gültig und sie sind immer noch den Sozialversicherungen ihres Herkunftstaates unterstellt.
Die Schweiz hat am 01.06.2004 im Rahmen der Personenfreizügigkeit mit der EU flankierende Massnahmen eingeführt, die Arbeitnehmende vor dem Risiko von Sozial- und Lohndumping schützen. Diese ermöglichen Kontrollen der minimalen oder üblichen Arbeits- und Lohnbedingungen und Massnahmen durch die zuständigen Behörden bei festgestellten Missbräuchen.
Quelle: www.entsendung.ch
Vereinbarung FL / SG / GR
Zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und den Kantonen St. Gallen und Graubünden gilt seit 1. Januar 2017 nachstehende Vereinbarung:
- Meldefrei 1 bis 8 Tage
- Meldepflichtig >8 bis 90 Tage
- Bewilligungspflichtig ohne wirtschaftliche Prüfung >90 bis 120 Tage (für GR und SG)
- Bewilligungspflichtig mit wirtschaftlicher Prüfung: >120 Tage (GR und SG; Rest CH ab 90 Tage)
Meldeverfahren
Die zuständigen kantonalen Stellen des Einsatz- bzw. Arbeitsorts in der Schweiz bearbeiten die erfassten Meldungen und geben Auskunft bei Fragen. Kantonale Behörden für Meldeverfahren
Arbeiten in der CH
Direkter Einstieg ins Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit:
online Meldung