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COVID-19 Taggeld

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Die Unterstützungsleistung gemäss geltender COVID-19-Taggeld-Richtlinie endet am 31. März 2022. Arbeitgeber können noch bis maximal Ende Juni Anträge bei den Kassen einreichen, später eingereichte Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden.

 

Unterstützungsberechtigt sind Arbeitgeber, deren Arbeitnehmer aufgrund der folgenden Massnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie mindestens zu 50% an der Arbeitsleistung verhindert ist, sowie selbständig erwerbstätige Personen mit einer freiwilligen Krankengeldversicherung nach KVG:

  1. Massnahmen der Herkunfts- bzw. Wohnsitzstaaten von Grenzgängern, die das Erscheinen am Arbeitsplatz unmöglich machen, insbesondere der Auf-enthalt in Quarantänegebieten, sofern die Erledigung der Arbeitsverpflichtungen von zu Hause bzw. vom gegenwärtigen Aufenthaltsort aus („Home-Office“) mittels geeigneter organisatorischer und technischer Massnahmen nicht ermöglicht werden kann, oder
  2. Quarantäne bei engem Kontakt mit einer Person, die positiv auf Covid-19 getestet wurde, sofern die Erledigung der Arbeitsverpflichtungen von zu Hause bzw. vom gegenwärtigen Aufenthaltsort aus („Home-Office“) nicht ermöglicht werden kann, oder
  3. Freistellung als besonders gefährdeter Arbeitnehmer, sofern die Erledigung der Arbeitsverpflichtungen oder einer Ersatzarbeit von zu Hause bzw. vom gegenwärtigen Aufenthaltsort aus („Home-Office“) vom Arbeitgeber mittels geeigneter organisatorischer und technischer Massnahmen nicht ermöglicht werden kann und der Arbeitgeber die Voraussetzungen für eine Tätigkeit vor Ort nicht erfüllen oder eine Ersatzarbeit vor Ort nicht zuweisen kann, oder
  4. Quarantäne für einreisende Personen aus einem Staat oder Gebiet mit einer besorgniserregenden Virusvariante, wenn der betreffende Staat oder das betreffende Gebiet nach den in Liechtenstein oder in den Herkunfts- bzw. Wohnsitzstaaten von Grenzgängern geltenden Bestimmungen zum Zeitpunkt der Abreise noch nicht als Staat oder Gebiet mit einer besorgniserregenden Virusvariante eingestuft war, sofern die Erledigung der Arbeitsverpflichtungen von zu Hause bzw. vom gegenwärtigen Aufenthaltsort aus („Home-Office“) nicht ermöglicht werden kann, oder
  5. Quarantäne für Personen, die aus beruflichen Gründen aus einem Staat o-der Gebiet mit einer besorgniserregenden Virusvariante einreisen, um unterstützende und betreuende Aufgaben im Bereich Hauswirtschaft (24h-Be-treuung) zu erbringen, sofern die Erledigung der Arbeitsverpflichtungen von zu Hause bzw. vom gegenwärtigen Aufenthaltsort aus („Home-Office“) nicht ermöglicht werden kann, oder
  6. Quarantäne oder Isolation (Absonderung) eines Kindes, sofern die Erledigung der Arbeitsverpflichtungen für die betreuungspflichtige Person von zu Hause bzw. vom gegenwärtigen Aufenthaltsort aus („Home-Office“) nicht ermöglicht werden kann.

Weitere Informationen

-> Richtlinie COVID-19 Taggeld ( ab 1. Juli 2021)

-> Antrag COVID-19 Taggeld (ab 1. Juli 2021)
Die Antragsstellung erfolgt über die jeweilige Krankenkasse.

 

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